§ 16 Nicht offenes Verfahren
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 39
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Koblenz, 05.09.2002 – 1 Verg 2/02Zitiert von 25
- OLG Brandenburg, 16.12.2015 – 4 U 77/14Zitiert von 4
- OLG Celle, 09.04.2009 – 13 Verg 7/08Zitiert von 3
- OLG Celle, 14.04.2016 – 13 Verg 11/15Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 09.04.2003 – VII-Verg 66/02
- VG Gelsenkirchen, 02.11.2011 – 7 K 2137/10
Zuletzt entschieden
- Vergabekammer Westfalen, 21.11.2025 – VK 1 - 56/25
- OLG Düsseldorf, 17.09.2025 – Verg 31/24
- Vergabekammer Westfalen, 26.12.2024 – VK 3 - 42/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 VgV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/16#abs-1 (1) Bei einem nicht offenen Verfahren fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber gemäß § 48 Absatz 1 geforderten Unterlagen für die Prüfung ihrer Eignung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/16#abs-2 (2) Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/16#abs-3 (3) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Teilnahmefrist unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unterschreiten darf.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/16#abs-4 (4) Nur diejenigen Unternehmen, die vom öffentlichen Auftraggeber nach Prüfung der übermittelten Informationen dazu aufgefordert werden, können ein Angebot einreichen. Der öffentliche Auftraggeber kann die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, gemäß § 51 begrenzen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/16#abs-5 (5) Die Angebotsfrist beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/16#abs-6 (6) Mit Ausnahme oberster Bundesbehörden kann der öffentliche Auftraggeber die Angebotsfrist mit den Bewerbern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, sofern allen Bewerbern dieselbe Frist für die Einreichung der Angebote gewährt wird. Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist, beträgt diese mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/16#abs-7 (7) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Angebotsfrist gemäß Absatz 5 unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, nicht unterschreiten darf.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/16#abs-8 (8) Der öffentliche Auftraggeber kann die Angebotsfrist gemäß Absatz 5 um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/16#abs-9 (9) § 15 Absatz 5 gilt entsprechend.